· Fachbeitrag · § 10d EStG
Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs ist verfassungskonform
| Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Neuregelung die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig, so hat es der Steuerpflichtige selbst in der Hand, die für die Verlustfeststellung erforderliche Änderung der im Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen. |
Sachverhalt
Der Kläger, ein gelernter Flugzeugmechaniker, begehrte den Abzug von Kosten für den Lehrgang zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten. Das beklagte FA ließ die Aufwendungen jedoch nur begrenzt auf 4.000 EUR zum Sonderausgabenabzug zu. Der auf 0 EUR lautende Einkommensteuerbescheid für 2008 wurde letztlich bestandskräftig. Am 12.12.2011 gab der Kläger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2008 ab und erklärte vorweggenommene Werbungskosten für die Ausbildung zum Verkehrspiloten in Höhe von rund 26.000 EUR. Das FA lehnte die Verlustfeststellung ab und berief sich auf die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eingeführte Neuregelung, die eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid bewirke.
Entscheidung und Begründung
Das FG hat diesen Standpunkt geteilt, also die Klage abgewiesen. Nach der gesetzlichen Neuregelung seien die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde liegen. Sie gelte erstmals für Verluste, für die ‒ wie im Streitfall ‒ nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs abgegeben werde. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung sei damit nicht verbunden, da es jedenfalls an einer schützenswerten Vertrauensgrundlage fehle. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Neuregelung sei die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig gewesen, sodass es der Steuerpflichtige selbst in der Hand gehabt habe, die für die Verlustfeststellung erforderliche Änderung der im Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen. Im Übrigen wäre eine Rückwirkung unter dem Aspekt der Festschreibung einer vormals herrschenden Rechtspraxis auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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