· Fachbeitrag · § 12 UStG
Bemessungsgrundlage beim Pauschalpreis für Sparmenüs ist teilbar
| Werden in Schnellrestaurants zum Außer-Haus-Verkauf Sparmenüs zu einem Pauschalpreis angeboten, unterliegt der Verkauf hinsichtlich der Speisen wie Sandwich und Pommes frites dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz. Im Fall der Sparmenüs muss der auf die Speisen und Getränke entfallende Teil des Entgelts zur Ermittlung der Umsatzsteuer berechnet werden. Dies hat nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein unter Anwendung der einfachsten möglichen Berechnungsmethode zu erfolgen. |
Erläuterung
Bei Sparmenüs sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs handelt es sich um Produktzusammenstellungen, für die der Kunde einen Pauschalpreis bezahlt, der in der Praxis unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menü-bestandteile liegt. Eine Aufschlüsselung der Preise auf die einzelnen Zusammensetzungen erfolgt dabei nicht. Umsatzsteuerlich handelt es sich nicht um eine einheitliche Leistung, sondern eine Mehrheit von steuerbaren Leistungen, die als Einheitspreis gezahlt werden. Die Bemessungsgrundlage ist somit auf die einzelnen Menübestandteile aufzuteilen. Nach der BFH-Rechtsprechung sind mehrere zusammenhängende Leistungen als Gesamtpaket in der Regel eigenständig zu betrachten.
Das FG betonte, dass dem Unternehmer bei der Aufteilung keine nur durch § 42 AO begrenzte freie Gestaltung zusteht, sondern er die auf das Essen und die Getränke entfallenden Teile des Entgelts unter Verwendung einer nachvollziehbaren und einfachen Berechnungsmethode zu ermitteln hat. Dies kann die sogenannte Marktwertmethode sein, bei der das gesamte Pauschalentgelt im Verhältnis der jeweiligen Veräußerungspreise auf die einzelnen Menükomponenten aufgeteilt wird.
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