· Fachbeitrag · § 12 UStG
Ermäßigung der Umsatzsteuer für Hochzeits- und Trauerreden
| Hochzeits- und Trauerredner können nach Auffassung des BFH unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen. |
Sachverhalt
Im Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht gingen von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.
Entscheidung
Demgegenüber hält der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % erfasst nach Auffassung der Richter auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
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