· Fachbeitrag · § 12 UStG
Kein ermäßigter Steuersatz bei Verabreichung eines Starksolebades
| Die Verabreichung eines Starksolebades ( ein sogenanntes „Floating“) ist keine Verabreichung eines Heilbades, wenn dieses nicht für therapeutische Zwecke erfolgt. Mit der entgeltlichen Überlassung von Starksolebädern wird auch kein mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbundener Umsatz i.S. des § 12 Abs. 2 UStG getätigt. Der nationale Begriff Schwimmbad ist richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen. |
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die in den Streitjahren 2007 und 2008 ein sog. Floating-Center betrieb. Dabei überließ sie ihren Kunden sog. Starksolebäder (Floating-Becken und -Tanks) entgeltlich zur Nutzung. Gefüllt waren die Becken und Tanks mit einer konzentrierten Salzwasserlösung. Der hohe Salzgehalt des Wassers führt dabei zum Auftrieb und dadurch zur Entspannung des menschlichen Körpers. Die Methode des „Floatings“ wird sowohl zur Entspannung im Wellnessbereich als auch zu therapeutischen Zwecken (z.B. bei Bluthochdruck, bei stressbedingten Erkrankungen oder bei orthopädischen, dermatologischen oder sportmedizinischen Symptomen) eingesetzt.
Die mit dem „Floating“ erzielten Umsätze erklärte die Klägerin in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Streitjahre als Umsätze, welche dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt ging jedoch im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen und erließ entsprechende Vorauszahlungsbescheide.
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