· Fachbeitrag · § 12 UStG
Praxisrelevanter Anwendungserlass zur Abgabe von Speisen und Getränken
| Das BMF hat zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie zur Anwendung des ermäßigten oder allgemeinen Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Lieferungen und sonstigen Leistungen von Speisen und Getränken das von der gewerblichen Wirtschaft und ihren Beratern lang erwartete Schreiben veröffentlicht. Auf elf Seiten wird rechtzeitig zur Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2012 zur Anwendung der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BFH Stellung genommen und das streitanfällige Praxisthema zusammengefasst. Dies erfolgt dadurch, dass die neuen Regelungen mit Wirkung vom 1.7.2011 an in Abschn. 3.6 Abs. 1 bis 6 UStAE mit 16 umfangreichen Beispielsfällen aus dem Praxisalltag inklusive deren Lösung aufgenommen werden. Betroffene Unternehmer können die Regelungen aufgrund einer Übergangsregelung wahlweise erst für ab dem 1.10.2013 ausgeführte Umsätze anwenden, wenn die bisherigen BMF-Schreiben für sie eine günstigere Besteuerung vorsehen, also im Zweifel 7 % statt 19 % Umsatzsteuer vorsehen. Das gilt vor allem für Partyservice- und Catering-Unternehmen. |
Die Grundsätze in Abschn. 3.6 UStAE gelten insbesondere für Imbissstände, aber auch für Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen sowie bei Leistungen von Catering-Unternehmen wie dem Partyservice und Mahlzeitendiensten wie Essen auf Rädern. Zudem werden sie ebenso für unentgeltliche Wertabgaben angewendet. Das heißt,
- der Verzehr durch den Unternehmer selbst wird als sonstige Leistung angesehen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt und
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