· Fachbeitrag · § 12 UStG
Steuersatz für Mietwagen im Personennahverkehr
| Der BFH hat den EuGH zur Klärung der Frage aufgerufen, ob die unterschiedliche Besteuerung von Personenbeförderungen mit einem Taxi oder einem Mietwagen innerhalb einer Gemeinde oder der 50 km-Zone EU-konform ist. Mietwagen unterliegen mit erbrachten Personenbeförderungsleistungen dem allgemeinen Steuersatz, denn sie fallen weder unter § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG noch sinngemäß unter den Begriff Taxi, sodass der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung findet. Der BFH hält es für zweifelhaft, ob die deutsche selektive Regelung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Einklang steht. |
- BFH 10.7.12, XI R 22/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 123086; BFH 10.7.12, XI R 39/10, beim EuGH unter C-445/12 und C-455/12
Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 52 | ID 37202140