· Fachbeitrag · §§ 122, 124 AO
Reichweite der Zugangsfiktion
| Streitet der Steuerpflichtige ab, einen Bescheid erhalten zu haben, muss das FA den Zugang beweisen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbeschränkt, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhafte Angaben macht, so das FG München. |
Sachverhalt
Der klagende Unternehmer hatte für zwei Jahre keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Das FA erließ anschließend Schätzungsbescheide zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, hob diese nach einiger Zeit aber auf. Zwei Jahre später reichte der Geschäftsmann die Erklärungen nach, jeweils mit einer Differenz von 20.000 EUR zu seinen Gunsten. Das FA verwies auf die Bestandskraft der Schätzungsbescheide und lehnte eine Änderung der Veranlagungen ab. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Steuerpflichtige Klage. Er behauptete, die Schätzungsbescheide seien ihm nicht zugegangen.
Entscheidung und Begründung
Das FG wies die Klage ab. Bestreitet der Steuerpflichtige generell, Bescheide erhalten zu haben, muss das FA den Zugang grundsätzlich beweisen. Die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO, nach der ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gilt, greift hier nicht ein. Anders als bei der Behauptung, ein Bescheid sei nur verspätet eingetroffen, muss der angebliche Empfänger seine Angaben auch nicht substanziiert vorbringen. Es genügt, wenn er den Zugang pauschal abstreitet.
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