14.01.2014 · Fachbeitrag · § 13 ErbStG
Ermittlung des Freibetrags für Pflegeleistungen
| Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleiben bis zu 20.000 EUR steuerfrei, sofern der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat und das Zugewendete ein angemessenes Entgelt darstellt. Hierbei handelt es nicht um einen Pausch-, sondern einen auf maximal 20.000 EUR begrenzten Freibetrag. Ist der Wert der erbrachten Leistungen geringer, bleibt nur ein Erwerb in dieser Höhe steuerfrei. |
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