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  • · Fachbeitrag · § 13 ErbStG

    Kein steuerfreies Familienheim bei zwingenden beruflichen Gründen

    | Das geerbte Familienheim durch Ehe- und eingetragenen Lebenspartner sowie Kinder bleibt über § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder hieran aus zwingenden Gründen gehindert war. Der Erwerber muss jedoch das Haus unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken beziehen. Beim Nachwuchs dürfen zudem die Flächen der Wohnung 200 m2 nicht übersteigen. Es kann keine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims gewährt werden, das lediglich aus beruflichen Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Sohn war aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern alleiniger Nacherbe. Nach dem Tod der Eltern befand sich unter anderem ein Grundstück im Nachlass. Dieses renovierte der Sohn nach dem Erbfall und vermietete es. Streitig war, ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuergesetzes 2009 zu gewähren ist. Zum Zeitpunkt des Todes der Eltern war der Sohn aufgrund seiner Ernennung als Universitätsprofessor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt. Dieser Beschäftigung lag eine Berufungsvereinbarung zugrunde, der zufolge der Kläger sich verpflichtet hatte, seinen Wohnsitz an den künftigen Dienstort oder in dessen nähere Umgebung zu verlegen. Dieser Wohnort war so weit vom geerbten Objekt entfernt, dass die Selbstnutzung nicht infrage kam. In der Begründung der Klage heißt es, dass aufgrund des Gesetzeszwecks in der Literatur vielfach vertreten würde, dass berufliche Gründe als zwingende Gründe anzuerkennen seien. Diese beruflichen Gründe sah auch der Erbe für sich als gegeben und beantragte die Steuerfreiheit.

     

    Entscheidung

    Das Finanzgericht Münster sah die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als nicht gegeben an. Die unverzügliche Selbstnutzung ist auch bei Hinderungsgründen wie Versetzung oder Präsenz am Arbeitsort erforderlich. Eine Ausnahme hiervon ist aus zwingenden Gründen nicht zugelassen oder vorgesehen. Einen Sonderfall aus zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit sieht das ErbStG allein aufseiten des Erblassers vor, während die Selbstnutzung beim Erwerber zwingend und alternativlos aufgeführt ist, betont das FG. Die Steuerbefreiung fällt zwar mit Wirkung für die Vergangenheit nur weg, wenn die Selbstnutzung aufgegeben wird und keine zwingenden Gründe vorliegen. Die Nachversteuerung setzt voraus, dass die erworbene Immobilie zunächst überhaupt ein begünstigtes Familienheim geworden ist. Dagegen ist eine Gewährung der Steuerbefreiung nur bei sofortiger Widmung zum Familienheim möglich.