· Fachbeitrag · § 13 ErbStG
Rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
| Das FG Münster versagt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wenn die Ehefrau das von ihrem verstorbenen Ehemann ererbte Familienheim unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf ihre Tochter übertragen hat. |
Hintergrund
Nach dem Erbschaftsteuergesetz müssen Witwen, Witwer, Kinder des Erblassers und eingetragene Lebenspartner keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung (Familienheim) zahlen, solange sie dieses mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. In diesen zehn Jahren darf es weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen.
Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche der Wohnung nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
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