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  • 12.04.2013 · Fachbeitrag · § 13b ErbStG

    Vorzugsaktien können Quote für begünstigte Anteile erhöhen

    | Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG betriebliches Schonvermögen, wenn Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % beteiligt waren. Inwieweit stimmrechtslose Vorzugsaktien im Rahmen einer Poolreglung in Hinsicht auf die Quote von einem Viertel berücksichtigt werden, erläutert das Bayerische LfSt im Einvernehmen mit den anderen obersten Länder-Finanzbehörden anhand praxisbezogener Beispiele. |