· Fachbeitrag · § 13b UStG
BFH urteilt zur Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung
| In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind, d.h., die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, ist sie kein Bauwerksbestandteil. Demnach sind Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. So ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Die klagende KG war im Anlagenbau tätig und entwickelte eine aus 18 Einzelbauteilen bestehende Entrauchungsanlage für industrielle Großfeuerungsanlagen, speziell für sog. Ziehöfen. Die Anlage diente der Abfilterung der von den Ziehöfen ausgehenden Abwärme und der von ihnen abgegebenen Staubpartikel. Hierdurch wurde ein störungsfreier Betrieb der in den Werk- und Maschinenhallen von Produktionsunternehmen aufgebauten Ziehöfen gewährleistet.
Die KG baute die von ihr entwickelte Entrauchungsanlage in die Produktionshallen eines Kunden ein. Für den Einbau und die Montage nahm die Klägerin die Leistungen von zwei Subunternehmern in Anspruch, die ihre Leistungen gegenüber der Klägerin mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abrechneten. Die Klägerin machte hieraus den Vorsteueranspruch geltend.
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