· Fachbeitrag · § 13b UStG
Verwaltungsanweisung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
| Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt. Für Bauträger hat der BFH entschieden, dass sie grundsätzlich nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistungen im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern. Die Verwaltung hat nun mitgeteilt, dass das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Darüber hinaus hat sie neue Grundsätze hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen aufgestellt. |
Neue Verwaltungsmeinung
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist es erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.
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Bauunternehmer A erbringt ausschließlich Bauleistungen. Das Handwerksunternehmen B baut in dem Verwaltungsgebäude des A neue Fenster und Türen ein. Es erfolgt keine Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer (B) auf den Leistungsempfänger (A), weil A die Bauleistung nicht unmittelbar zur Ausführung einer konkreten Bauleistung verwendet. |
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