· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Übergang der Steuerschuld auf Bauleistungen
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| In seinem Urteil vom 23.2.2017 (V R 16/16, V R 24/16) hat der BFH entschieden, dass die in § 27 Abs. 19 UStG geregelte Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Die bereits aus dem Unionsrecht abzuleitenden Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben erforderten zudem, dass der leistende Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Annahme seines Abtretungsangebots hat. Das BMF positioniert sich zu den Auswirkungen der neuen Rechtsprechung. |
Hintergrund
Ursprüngliche Rechtsauffassung der Finanzverwaltung
Nach der früheren Verwaltungsauffassung waren Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), Steuerschuldner für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) beträgt.
Rechtsauffassung des BFH
Dagegen positionierte sich der BFH mit Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10, BStBl II 14, 128, Abruf-Nr. 133742). Das Gericht hat die Regelungen zur Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG wie folgt ausgelegt:
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