· Fachbeitrag · § 14, § 15 UStG
Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen mit Briefkastenadresse
| Ist die postalische Erreichbarkeit des Rechnungsaustellers gewährleistet, kommt es für den Vorsteuerabzug nicht darauf an, ob und - wenn ja - welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen. |
Sachverhalt
Bei dem Steuerpflichtigen - einem Kfz-Händler - wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Dabei kam der Prüfer zu der Auffassung, dass der Steuerpflichtige Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen eines seiner Lieferanten nicht in Abzug bringen kann.
Der Grund: Die in den Rechnungen angegebene Anschrift bestehe tatsächlich nicht. Der Lieferant habe nach den Feststellungen des für ihn zuständigen Finanzamts im Inland keine Betriebsstätte. Die Geschäftsadresse diene nur als Briefkastenadresse (Scheinanschrift), an welcher der Lieferant seine Post abgeholt habe. Unter der Anschrift sei nichts vorhanden, was auf ein Unternehmen hindeute.
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