· Fachbeitrag · § 14 ErbStG
Berücksichtigung von Vorerwerben
| Wurde die auf eine Vorschenkung entfallende Schenkungsteuer seinerzeit unzutreffend und überhöht festgesetzt, ist sie bei der Besteuerung einer nachfolgenden Schenkung nur in zutreffender niedrigerer Höhe anzurechnen. |
Sachverhalt
Der Vater der Steuerpflichtigen räumte 2004 seiner Tochter die Versicherungsnehmerstellung in einer Lebensversicherung ein und trat ihr auch das zugehörige Beitragskonto ab. Der Lebensversicherer stellte den Versicherungsvertrag 2006 um. Die Klägerin hatte von ihrem Vater bereits mehrere Vorschenkungen erhalten. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer für die Übertragung der Lebensversicherung unter Berücksichtigung der letzten Vorschenkung fest, berücksichtigte dabei als anrechenbare Steuer allerdings nicht die sich aus dem letzten Steuerbescheid aus 2004 ergebende Steuer als höhere Steuer im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG. Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch vertrat die Steuerpflichtige die Auffassung, als anzurechnende Steuer für den Vorerwerb sei die gemäß Schenkungsteuerbescheid aus 2004 festgesetzte höhere Steuer zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
Entscheidung
Die Klage war nicht erfolgreich. Das FG entschied, dass die unzutreffende Ermittlung zwar nicht für die streitige Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs zu übernehmen sei, da die freigiebige Zuwendung erst zum 15.11.2006 vollzogen worden sei. Bei einem Vertragspartnerwechsel muss - entsprechend der zivilgerichtlichen Rechtsprechung - der andere Vertragspartner (hier: die Versicherung) dem Wechsel zustimmen. Das <Finanzamt hat die Vorerwerbe auch zutreffend berücksichtigt. Der Abzug der Steuer nach § 14 Abs. 1 ErbStG richte sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nach der tatsächlich ermittelten Steuer. Zur Ermittlung der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG sei vielmehr nur der Freibetrag abzuziehen, den der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat (BFH 2.3.05, II R 43/03, BStBl II 05, 728; 18.5.11 II R 10/10, BFH/NV 11, 2063). Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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