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  • 12.06.2013 · Fachbeitrag · § 14 KStG

    Einkommenszurechnung bei unterjährigem Ausscheiden nur bei Organschaft

    | Das Einkommen der Organgesellschaft wird nur den Organträger-Personengesellschaften nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet, die zu diesem Zeitpunkt am Organträger beteiligt sind. Der BFH verweist darauf, dass Organträger und -gesellschaft zivil- und steuerlich verschiedene Rechtsträger bleiben und ihr jeweiliges Einkommen selbstständig zu ermitteln haben. Im Urteilsfall bedeutete das bei einem Übertragungsstichtag 29. Dezember, dass kein Anspruch der Organträger-Personengesellschaft auf Gewinnabführung mehr bestanden hat. Dieser entsteht mit dem Ende des Wirtschaftsjahres. Erst dann ist dem Organträger auch das Organeinkommen nach § 14 KStG zuzurechnen. |