· Fachbeitrag · § 14 UStG
Rechnungspflichtangabe und rückwirkende Rechnungskorrektur
| Ein Unternehmer kann aus Eingangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn als Leistungsempfänger zwar die Firma des Unternehmers angegeben wird, zusätzlich aber auch der vormalige Inhaber des Unternehmens namentlich genannt wird. Eine rückwirkende Rechnungskorrektur ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht oder unzutreffend angegeben ist. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2004 die in Rechnungen der S-GmbH ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Die Klägerin erwarb mit Wirkung zum 1.3.2004 von dem Apotheker R, die „Apotheke X“. Die Klägerin bezog nach diesem Zeitpunkt u.a. Lieferungen von der S-GmbH. Die Rechnungen waren teilweise adressiert an: „Apotheke X; Apotheker R“. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, aus den Rechnungen Vorsteuern zu ziehen. Denn in den Rechnungen sei der Leistungsempfänger unzutreffend bezeichnet worden. Durch den Zusatz „Apotheker R“ werde auf einen anderen Unternehmer verwiesen, der ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid erging im November 2010. Bereits im September 2010 hatte die Rechtsnachfolgerin der S-GmbH berichtigte Rechnungen erteilt, die im Anschriftenfeld wie folgt lauteten: „Apotheke X in Y; Apothekerin H“.
Hintergrund
Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 4 sowie § 14a UStG zahlreiche Pflichtangaben vorgeschrieben, die eine Rechnung enthalten muss. Die Pflichtangaben sind insbesondere für die Frage des Vorsteuerabzugs von Bedeutung, da dieser davon abhängt, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
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