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  • · Nachricht · § 14 UStG

    Rechnungspflichtangabe und rückwirkende Rechnungskorrektur

    | Hat der Steuerpflichtige tatsächlich eine Leistung von einem Unternehmer bezogen und liegen formell ordnungsgemäße Rechnungen vor, so trägt die Finanzbehörde die objektive Feststellungslast, wenn sie den Vorsteuerabzug verweigern will. Dies gilt auch dann, wenn den formellen Erfordernissen erst durch berichtigte Rechnungen genügt wird, sofern die Rechnungsberichtigung noch vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung erfolgt. |

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangte das FA zu der Einschätzung, dass der Vorsteuerabzug aus verschiedenen Rechnungen über Bauleistungen zu versagen sei. Die Rechnungen seien bereits formell nicht ordnungsgemäß, da sie keinen Leistungszeitraum benennen würden, die Leistungsbeschreibung unzulänglich sei und Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Rechnungsnummern und Daten bestünden. Überdies handele es sich um Scheinrechnungen, da die Leistungen in Wirklichkeit von einem anderen Bauunternehmer erbracht worden seien. Gegen alle geänderten Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, welche das FA mit Bescheid ablehnte. Der Einspruch ist bisher nicht beschieden. Die Steuerpflichtige beantragte beim FG die Aussetzung der Vollziehung. Im Nachgang hat sie Unterlagen zur Rechnungsberichtigung bei Gericht eingereicht.

     

    Hintergrund

    Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u.a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss in der Rechnung zudem der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung genannt sein.

    Entscheidung

    Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung scheidet vorliegend jedenfalls im summarischen Verfahren nicht bereits deshalb aus, weil die Rechnungsberichtigung auch den Leistungsgegenstand und damit eventuell eine Mindestanforderung an eine Rechnung betrifft.

     

    Zumindest für den vorliegenden Fall, in dem der Leistungsgegenstand in der ursprünglichen Rechnung rudimentär umrissen wurde und mit der Rechnungsberichtigung lediglich die ausdrückliche Nennung von Bezugsdokumenten zur Präzisierung nachgeholt wird, ist eine solche Einschränkung nicht geboten.

     

    Es handelt sich nicht um einen Fall einer fehlenden Rechnung. Dieses ergibt sich wiederum aus dem EuGH-Urteil Petroma Transports. Berichtigt wurde in diesem Fall gerade die unzureichende Bezeichnung des Leistungsgegenstands im weiteren Sinn. Eine Einschränkung hinsichtlich der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung machte der EuGH indes nicht (EuGH 8.5.13, C-271/12).

    Die Rechnungsberichtigung erfolgte vorliegend auch „vor Erlass“ der Behördenentscheidung, da das Einspruchsverfahren beim Antragsgegner noch nicht abgeschlossen ist.

     

    Im Übrigen trägt die Finanzverwaltung die Feststellungslast dafür, dass der Steuerpflichtige von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Versagung des Vorsteuerabzugs muss die Finanzverwaltung konkrete Anhaltspunkte vorbringen. Die nachträglichen Erkenntnisse im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung von Ungereimtheiten reichen allein nicht aus. Dem Steuerpflichtigen obliegt kein Negativbeweis.

     

    Anmerkung

    Das FG Hamburg hält auch eine rückwirkende Berichtigung der Leistungsbeschreibung für zulässig, wenn in der ursprünglichen Rechnung der Leistungsgegenstand grob umrissen war und nachträglich nur auf erläuternde Dokumente - hier Bauvertrag, Angebot und Leistungsbeschreibung des Architekten - verwiesen wird (a.A. FG Niedersachsen 23.10.14, 5 K 140/14).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43204681