· Fachbeitrag · § 14 UStG/Art. 35 AEUV
Rechnungen in ausländischer Sprache: Sprachvorgaben verstoßen gegen EU-Recht
| Immer wieder monieren Betriebsprüfer Ausgangs- oder Eingangsrechnungen, die ganz oder teilweise in ausländischer Sprache verfasst sind. Zu Unrecht - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat. |
Sachverhalt
Der EuGH hatte belgisches Zivilrecht zu beurteilen. Danach ist jedes Unternehmen mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs verpflichtet, Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter ausschließlich in der Amtssprache der föderalen Einheit und damit auf Niederländisch zu verfassen. Ansonsten kann das zuständige Zivilgericht die Rechnung von Amts wegen für nichtig erklären.
Entscheidung
Der EuGH sieht hierin einen Verstoß gegen Artikel. 35 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Vertragsparteien müssen die Möglichkeit haben, grenzüberschreitende Rechnungen in einer anderen, ihnen geläufigen Sprache abzufassen, die gleichermaßen verbindlich ist wie die vorgeschriebene Sprache.
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