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  • · Fachbeitrag · Zusammenspiel zwischen UStG und MwStSystRL

    „Bürgerwirkung“ der MwStSystRL

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    Was passiert, wenn die europäischen Vorgaben vom Fiskus pflichtwidrig (nicht) umgesetzt wurde? Die Bedeutung der Frage verdeutlicht aktuell das BFH-Urteil vom 24.3.2021 zur Umsatzsteuerbefreiung des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften.

     

    Die MwStSystRL richtet sich als europäische Richtlinie ausschließlich an die Mitgliedstaaten. Damit verpflichtet sie den europäischen Bürger nicht unmittelbar, gibt ihm aber im Grundsatz auch keine eigene Rechtsposition. Die MwStSystRL verpflichtet lediglich die Mitgliedstaaten, ihren Inhalt in das jeweilige nationale Umsatzsteuerrecht zu transferieren (Art. 249 Abs. 3 EGV).

     

    1. Unmittelbare Wirkung von nicht oder unzutreffend umgesetzten Richtlinien

    Ist der nationale Gesetzgeber hinsichtlich der Umsetzung einer europäischen Richtlinie weitgehend frei und nur an deren Inhalt und Vorgabe der Umsetzungszeit gebunden, so stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine europäische Richtlinie nicht, nicht in der hierfür vorgesehenen Zeit oder nicht vollständig umsetzt wird.