· Fachbeitrag · §§ 14c, 19 UStG, 33 UStDV
Vorsicht bei Ausweis der Steuer in einer Kleinbetragsrechnung vom Kleinunternehmer
| Weist ein Kleinunternehmer in seiner Kleinbetragsrechnung bis 150 EUR Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe nebst anzuwendendem Steuersatz aus, schuldet er die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG, wenn der Beleg alle in § 33 UStDV genannten Angaben enthält. Damit legt der BFH § 14c UStG zur Sicherstellung gegen seinen Wortlaut aus, um damit einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken. Quittungen über Kleinbeträge vom Kleinunternehmer berechtigen dann nämlich zum Vorsteuerabzug. |
Erläuterungen zum Urteil
§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG gilt auch für Kleinunternehmer. Zweck der Regelung ist es, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens zu begegnen. Wer mit einer Rechnung oder einer anderen Urkunde das Steueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen. Enthält die Kleinbetragsrechnung formal alle Voraussetzungen, schuldet der Rechnungsersteller den aus der Summe aufgeteilten Steuerbetrag abzüglich des Nettoentgelts, weil dieser vom Leistungsempfänger nach § 35 UStDV für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden kann. Die erforderlichen Angaben für eine Kleinbetragsrechnung sind:
- Rechnungsaussteller als Identifizierung des Steuerpflichtigen,
- Leistungsbeschreibung durch Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen,
- Ausstellungsdatum und
- zu zahlender Steuerbetrag oder Angaben zu dessen Berechnung, also Ausweis von Bruttobetrag und Steuersatz.
Die Angabe des Leistungsempfängers ist bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich.
Fundstelle
- BFH 25.9.13, XI R 41/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 133748
- BFH 18.4.12, X R 5/10, BFH/NV 12, 1358