· Fachbeitrag · § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG; Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
| Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren, insbesondere seitdem die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel gesetzlich vorrangig ist. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH hat jetzt der EuGH in der Sache „Grundstücksgemeinschaft Rey“ zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden. |
Sachverhalt
Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.
Die Klägerin bebaute von 1999 bis 2004 ein Grundstück und nahm aus 78 % der Baukosten den Vorsteuerabzug vor. Diese Quote berechnete sie anhand eines Umsatzschlüssels. Nach Fertigstellung wurde das Grundstück jedoch in geringerem Umfang umsatzsteuerpflichtig vermietet, so dass der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt werden musste. Der berichtigte Umsatzschlüssel betrug nun 66 %. Das FA wandte indessen den seit 1.1.2004 geltenden § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG an, der die vorrangige Anwendung des Flächenschlüssels vorsieht und ermittelte so eine Quote von nur noch 38 %. Ferner verlangte das FA im Streitfall im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren (seit Beginn der Baumaßnahme 1999) anerkannten Vorsteuerbeträge von der Klägerin zurück, weil auch insoweit nunmehr der Flächenschlüssel gelte.
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