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  • 10.07.2015 · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Gewinnerzielungsabsicht bei Sanitär- und Heizungsinstallationsunternehmen

    | Ob ein Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, kann nur aus objektiv vorhandenen Indizien geschlossen werden. Dabei erfolgt die Prüfung zweistufig. Zunächst wird eine Ergebnisprognose angestellt. Bei positiver Ergebnisprognose ist eine Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen. Bei einer negativen Prognose ist weiter zu prüfen, ob Gründe der Lebensführung für die negative Prognose verantwortlich sind. Positiv ist die Ergebnisprognose im Falle eines Strebens nach einer Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns in der Totalperiode, d.h. eines positiven Gesamtergebnisses des Betriebs in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe, wobei steuerbare Veräußerungs-/Aufgabegewinne einzubeziehen sind, so die Auffassung des FG Sachsen in einem aktuellen Urteil. |