· Fachbeitrag · § 15 UStG, § 233a AO
Vorsteuerabzug bleibt auch bei Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung erhalten
| Der EuGH hat jetzt entschieden, dass Rechnungen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs berichtigt werden können. Ausdrücklich wendet sich der EuGH gegen die deutsche Verwaltungspraxis, in derartigen Fällen regelmäßig Zinsen nach § 233a AO festzusetzen. |
Sachverhalt
Von Februar bis Mai 2013 führte das FA bei der Senatex GmbH eine Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 durch. Dabei stellte das FA fest, dass ein Vorsteuerabzug aus den von der Sentatex GmbH ihren Handelsvertretern erteilten Gutschriften nicht möglich sei, da die Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen darstellten.
Die Dokumente enthielten nämlich weder in den Provisionsabrechnungen noch in den Anlagen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihrer Empfänger. Die Abrechnungen verwiesen auch auf kein anderes Dokument, aus dem sich die vorgenannten Angaben entnehmen ließen. Aus denselben Gründen versagte das FA auch den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen eines Werbegestalters.
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