15.05.2013 · Fachbeitrag · § 15 UStG
Bei Widerspruch gegen Gutschrift gibt es keinen Vorsteuerabzug
| Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift, verliert diese die Wirkung zum Vorsteuerabzug. Das gilt laut BFH auch dann, wenn die Rechnung den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist, da der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung ist. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger dieser widerspricht. Die Vorschrift stellt allein auf die Tatsache des Widerspruchs ab und nicht darauf, ob sie zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und ob sie die Umsatzsteuer korrekt ausweist. Es ist Sache der beteiligten Unternehmer, sich über die Richtigkeit der Gutschrift zu verständigen und dann unter Umständen eine neue Rechnung herbeizuführen. Bis dahin hat die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung verloren und begründet kein Recht zum Vorsteuerabzug. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig