· Fachbeitrag · § 15 UStG
EuGH verlangt keine überzogenen Prüfungspflichten des Rechnungsempfängers
| Der EuGH hat nochmals darauf verwiesen, dass der Rechnungsempfänger nicht dazu verpflichtet ist, den Rechnungsaussteller ohne konkreten Anlass umfassend zu überprüfen. Das ist vielmehr Aufgabe der Finanzverwaltung. Letztere trägt auch - entgegen BFH - die Feststellungslast für Unregelmäßigkeiten. |
Sachverhalt
Die Käuferin und klagende Steuerpflichtige kaufte Dieselkraftstoff. Sie verwandte den Kraftstoff im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und zog aus den Eingangsrechnungen die Vorsteuern.
Nach einer Steuerprüfung versagte die polnische Finanzverwaltung der Steuerpflichtigen das Recht zum Vorsteuerabzug, weil die Rechnungen über die Kraftstoffeinkäufe der Verkäuferin als einem nicht existenten Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt worden seien. Die Verkäuferin sei nach den in einer polnischen Sonderverordnung festgelegten Kriterien als nicht existente Wirtschaftsteilnehmerin anzusehen, die keine Lieferungen von Gegenständen vornehmen könne.
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