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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG

    Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zur Errichtung einer Fotovoltaikanlage

    | Vorsteuerbeträge für die Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes, auf dem eine Fotovoltaikanlage errichtet wird, sind (nur) anteilig abzugsfähig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger machte im Streitfall geltend, dass ihm der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Umdeckung des asbesthaltigen Daches in vollem Umfang zustehe.

     

    Die mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen seien ausschließlich dem auf die Stromerzeugung ausgerichteten Unternehmensteil zuzuordnen. Das FA wollte die Vorsteuern für die Dachsanierung dagegen aufteilen. Eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sei auch dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung sowohl für der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze als auch zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegen.