· Fachbeitrag · § 15 UStG
Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnung
| Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. |
Hintergrund
Das Recht auf Vorsteuerabzug kann erst dann ausgeübt werden, wenn die Leistung erbracht ist und der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Damit ist die Ausübung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich an den Besitz der Originalrechnung geknüpft.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Frage, ob das FA den Vorsteuerabzug bei Verlust der Originalrechnungen durch Diebstahl mit lediglich 60 % der erklärten Vorsteuern schätzen durfte, wenn durch die Steuerkanzlei, die die Originalrechnungen gebucht hat, Zeugenbeweis angeboten wurde.
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