· Fachbeitrag · § 15 UStG
Zum Vorsteuerabzug für Notarkosten und Due-Diligence-Leistungen
| Hat eine KG die Kosten der notariellen Beurkundung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kommanditanteilen sowie einer sogenannten „Due-Diligence“-Leistung getragen, steht ihr der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn sie diese Leistungen weder rechtlich noch tatsächlich bezogen hat. |
Hintergrund
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer Leistungsempfänger ist.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahre 2007 veräußerten ihre beiden Kommanditisten 94 % ihrer Kommanditanteile an die P-GmbH. Die Übertragung wurde notariell beurkundet. In der notariellen Urkunde wurde bestimmt, dass jede Vertragspartei ihre Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrags einschließlich der Beratungskosten zu tragen hatte. Die Kosten für die Beurkundung des Vertrags sollte die GmbH & Co. KG allein tragen. Der Notar erteilte der Klägerin daraufhin eine Rechnung nebst USt. Zudem erhielt sie von einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Rechnung für eine zuvor durchgeführte „Due Diligence“. Aus beiden Rechnungen machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend.
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