· Fachbeitrag · §§ 16, 18 EStG
Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit knapp zwei Jahre nach Praxisverkauf
| Gewinne aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis sind steuerbegünstigt. Eine Veräußerung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen entgeltlich auf einen anderen überträgt. Zu den wesentlichen wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis gehören dabei insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten (Mandantenstamm) und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebliche Basis für die Möglichkeit darstellt, neue Mandate zu erlangen. |
Weitere Voraussetzungen
Außerdem setzt eine tarifbegünstigte Veräußerung voraus, dass der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Wird er entweder als Angestellter oder als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, steht dies der Anwendung der Tarifbegünstigung auf den Veräußerungsvorgang allerdings dann nicht entgegen, wenn der Veräußerer die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen seiner Praxis einschließlich des Mandantenstamms „definitiv“ auf den Erwerber übertragen, ihn also „zivilrechtlich und wirtschaftlich“ in die Lage versetzt hat, die Beziehungen des Veräußerers zu den übertragenen Mandanten bzw. Patienten zu verwerten.
Entscheidung
Die Voraussetzungen für eine Tarifbegünstigung der Praxisveräußerung sind nach Auffassung des FG Köln jedoch dann nicht erfüllt, wenn ein Freiberufler seine Einzelpraxis verkauft, danach zwecks Überleitung auf den Erwerber seine Mandanten als freier Mitarbeiter des Erwerbers weiter betreut und er nach fehlgeschlagener Überleitung 22 Monate nach dem Verkauf seine freiberufliche Tätigkeit in derselben Stadt mit Teilen des ehemaligen Personals wieder aufnimmt und Leistungen wieder gegenüber der früheren Klientel erbringt.
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