· Fachbeitrag · § 16 EStG
Rückwirkende Folgen eines Rechtsstreits über das Ausscheiden eines Gesellschafters
| Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist, erzielt werden. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Gesellschafter, der zwar bereits zum 1.7.2008 aus der Gesellschaft ausgeschieden war, hierüber jedoch ‒ insbesondere über die Höhe seines Abfindungsguthabens ‒ einen Rechtsstreit führte. Er vertrat im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren die Auffassung, er sei erst aufgrund der Vereinbarung, die vor dem Oberlandesgericht am 24.11.2009 abgeschlossen worden sei, und damit im Veranlagungszeitraum 2009 aus der Gesellschaft mit steuerlicher Wirkung ausgeschieden. Erst in diesem Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass ihm ein Abfindungsguthaben in Höhe von 30.000 EUR zustehe. Die Vereinbarung sei erst zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich wirksam geworden und vollzogen worden. Für die steuerliche Zurechnung des Veräußerungsgewinns komme es aber auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit und des Vollzugs an.
Entscheidung
Das FG gab jedoch dem Finanzamt, das von einem Ausscheiden in 2008 ausgegangen war, recht. Zwar ist eine zivilrechtlich mögliche rückwirkende Regelung von Vertragsangelegenheiten steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Wird jedoch ein Streit über den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitgesellschafters nachträglich durch einen Vergleich oder ein Urteil klargestellt, sind die Wirkungen dieses Rechtsakts bereits für die Vergangenheit zu beachten. Insoweit handelt es sich um ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das die nachträgliche Änderung eines formell bestandskräftigen Bescheids rechtfertigt.
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