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  • · Fachbeitrag · § 17 EStG

    Anwartschaft auf Beteiligung zählt noch nicht als Beteiligung

    | Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe nach § 17 EStG nicht zu berücksichtigen. |

     

    Hintergrund

    Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

     

    Sachverhalt

    Mit einem Aktienkaufvertrag hatte der Steuerpflichtige zunächst Stammaktien einer AG erworben (2 % des Kapitals der AG). Die dingliche Übertragung der Aktien sollte einige Jahre später gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolgen. Vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Übertragung der Anteile vereinbarten der Verkäufer und der Kläger, die Erfüllung des Vertrages zunächst zurückzustellen. Schließlich veräußerte der Verkäufer sämtliche Anteile der AG (einschließlich der von dem Kläger gekauften Anteile) an eine dritte Person. Der Verkäufer leistete daraufhin eine Ausgleichszahlung an den Steuerpflichtigen, die sich der Höhe nach an dem Anteil der von ihm gekauften Anteile am Gesamtkaufpreis für die AG orientierte. Aufgrund dieser Zahlung erklärte der Steuerpflichtige alle seine Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag als abgegolten.