· Fachbeitrag · § 17 UStG
Kein Vorsteuerabzug bei Zahlungsverweigerung von Beginn an
| Tritt die Uneinbringlichkeit einer Forderung bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung ein, hat dies auch Auswirkungen auf den Leistungsempfänger. Dieser kann den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, wenn er von Anfang an das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise bestreitet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung nicht bezahlen wird. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hatte ein Bauunternehmen mit der Erstellung eines Geschäftshauses beauftragt. Im Laufe der Bauarbeiten kam es zu Streitigkeiten. Daraufhin kündigte die Steuerpflichtige den Vertrag und verweigerte die Abnahme des teilfertigen Bauwerks.
Das Bauunternehmen erteilte der Auftraggeberin eine „Schlussrechnung" zuzüglich Umsatzsteuer, die dieser im Juli 1999 zuging. Die Auftraggeberin lehnte die Bezahlung ab. Im Rahmen des sich anschließenden Zivilprozesses einigten sich die Parteien darauf, dass zumindest ein Teil der Restforderung gezahlt werden sollte.
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