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  • · Nachricht · § 17 UStG

    Umsatzsteuerberichtigung bei späterer Fälligkeit des Entgelts?

    | Das Niedersächsische FG hat aktuell einer Klage stattgegeben, mit der die Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für Provisionsraten begehrt wurde. Die Fälligkeit der Provisionsraten lag mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. |

     

    Hintergrund

    Nach § 13 UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Nach § 17 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist.

     

    Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahre 2013 (V R 31/12, BStBl II 15, 674) die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bejaht, soweit der Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht zu verwirklichen war. Das Niedersächsische FG hat diese Rechtsprechung des BFH mit dem Besprechungsurteil fortgeführt.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige war Spielervermittlerin, die Profifußballspieler vermittelte und für erfolgreiche Vermittlungen von den aufnehmenden Vereinen Vermittlungsprovisionen erhielt. Diese Provisionsforderungen waren - nach den Vereinbarungen mit den Vereinen - ratenweise über die Laufzeit der Spielerverträge zu zahlen. Die Steuerpflichtige begehrte mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 (und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung) fällig werden sollten.

     

    Entscheidung

    Das Niedersächsische FG hat der Klage stattgegeben. Die Steuerpflichtige ist zu einer Berichtigung des Steueranspruchs für die von ihr erbrachten Leistungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berechtigt.

     

    Uneinbringlich ist ein Entgelt i. S. d. UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.

     

    Von einer Uneinbringlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.

     

    Nach diesen Grundsätzen war die Steuerpflichtige im Streitjahr 2012 zur Berichtigung der Umsatzsteuer auf Provisionsforderungen in dem beantragten Umfang wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, da sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der streitbefangenen Provisionsraten rechnen konnte.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Auslegung des Begriffs der „Uneinbringlichkeit“ dient vor allem dazu, eine gewisse Besteuerungsgleichheit zwischen Soll- und Istbesteuerung herzustellen. Die Entscheidung hat damit große praktische Bedeutung für Ratenzahlungsverkäufe.

     
    • Beispiele
    • Ein Möbelhaus kurbelt den in den Sommermonaten 2016 schleppenden Umsatz mit der Verkaufsfördermaßname „Ab sofort schöner wohnen und erst ab Sommer 2018 in 12 gleichen Raten bezahlen!“ an.

     

    • Ein Anlagenbauer konstruiert eine auf die speziellen Kundenbedürfnisse zugeschnittene Maschine. Zur Finanzierung wird ein 3-jähiges Leasing vereinbart.
     

    Nicht anzuwenden sein dürfte die neue Rechtsprechung, wenn nicht der leistende Unternehmer, sondern ein Dritter - etwa ein Kreditinstitut - die Finanzierung übernimmt.

     

    Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44452668