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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerentstehung bei Teilleistungen

    Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.

     

    Mit Urteilen vom 26.6.2019 (V R 8/19, V R 51/16) hat der BFH zunächst entschieden, Unternehmer könnten sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen.

     

    • Sachverhalt V R 8/19

    Die Steuerpflichtige war Spielervermittlerin, die Profifußballspieler vermittelte und für erfolgreiche Vermittlungen von den aufnehmenden Vereinen Vermittlungsprovisionen erhielt. Diese Provisionsforderungen waren ‒ nach den Vereinbarungen mit den Vereinen ‒ ratenweise über die Laufzeit der Spielerverträge zu zahlen.

     

    Die Steuerpflichtige begehrte mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 (und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung) fällig werden sollten.

     

    Der BFH ersuchte den EuGH zunächst um Vorabentscheidung (EuGH 29.11.18, C-548/17, baumgarten sports & more) und wies daraufhin die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Steuerpflichtige die Entgelte, die sie erst nach Ablauf des Streitjahres für die im Streitjahr erbrachten Vermittlungsleistungen vereinnahmt habe, nicht schon im Streitjahr, sondern erst mit der Vereinnahmung zu versteuern habe.