· Fachbeitrag · § 171 AO
Die Ausrichtung der Festsetzungsfrist an der Schlussbesprechung ist verfassungsgemäß
| Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH zum Lauf von Steuerfestsetzungsfristen bei Außenprüfungen nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH vertrat die Auffassung, dass sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur dann nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, wenn eine Schlussbesprechung definitiv unterblieben ist. Diese Auffassung ist laut BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
Sachverhalt
Das FA begann bei der Steuerpflichtigen im Jahr 1980 mit einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1978. Nach Unterbrechung wurde die Außenprüfung im Jahr 1995 fortgesetzt. Die Schlussbesprechung fand Ende 1996 statt.
Das Finanzamt erließ daraufhin im Jahr 1997 geänderte Steuerbescheide gegenüber der Beschwerdeführerin. Hiergegen klagte die Beschwerdeführerin erfolglos, wobei sie Verjährung einwandte.
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