· Fachbeitrag · § 174 AO
BFH hat zur Auslegung des Begriffs „irrige Beurteilung“ in § 174 AO entschieden
| Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, ist nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass das FA bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Steuerpflichtige und Finanzamt stritten um die Verrechnung von Erstattungsüberhängen aus Kirchensteuerzahlungen für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003. Das FA hatte die Kirchensteuernachzahlung zunächst in das jüngste Zahlungsjahr, den Veranlagungszeitraum 2004, zurückgetragen und den Rest mit den Kirchensteuern der Zahlungsjahre 2000 bis 2003 verrechnet. Auf Antrag der Steuerpflichtigen und ein entsprechendes Urteil in einem vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahren hin nahm das FA zugunsten der Steuerpflichtigen die Verrechnung für das Jahr 2004 zurück und änderte die Bescheide für 2000 bis 2003 entsprechend. Das FG vertrat die Auffassung, das FA habe die Einkommensteuerbescheide für die VZ 2000 bis 2003 wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr ändern dürfen. Der BFH folgte dem nicht.
Entscheidung
Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird.
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