· Fachbeitrag · § 18 EStG
Praxiswert bei Übergang eines freiberuflichen in ein gewerbliches Betriebsvermögen
| Die Abgrenzung zwischen Praxis- und Geschäftswert folgt im Einzelfall der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Nach Übergang eines freiberuflichen Betriebsvermögens in ein gewerbliches Betriebsvermögen, sind nicht nur die fortan vom Betrieb erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Ein möglicherweise vorhandener Praxiswert wandelt sich ebenfalls in einen Geschäftswert um, so das FG Münster in einer aktuellen Entscheidung. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als ärztliche Gemeinschaftspraxis ein medizinisches Labor betreibt und zunächst freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) tätig war. Aufgrund des hohen Mechanisierungsgrades der Arbeit und dem daraus resultierenden fehlenden Merkmal der „Eigenverantwortung“ der Gesellschafter lagen ab Veranlagungszeitraum 2006 gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vor.
Streitig war die weitere steuerliche Behandlung eines in der freiberuflich tätigen GbR entstandenen Praxiswerts im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit. Ein solcher ist regelmäßig über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren bei einer Einzelpraxis und von sechs bis zehn Jahren bei einer Sozietätspraxis abzuschreiben. Dagegen gilt als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ein Zeitraum von 15 Jahren.
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