15.05.2013 · Fachbeitrag · § 18 UStG
Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der umsatzsteuerlichen Organschaft
| Nach Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft wird die bisherige Organgesellschaft selbst Unternehmer. Das kann durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Organschaft und nach dem Ausscheiden der Organgesellschaft aus dem Organ geschehen. In beiden Fällen wird es von der Verwaltung in allen offenen Fällen aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn auf die Steuer des Vorjahrs des bisherigen Organkreises abgestellt wird. Wünscht die bisherige Organgesellschaft einen davon abweichenden Voranmeldungszeitraum, muss sie eine fiktive anteilige Steuer für das Vorjahr für die bisherige Organgesellschaft ermitteln. |
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