· Fachbeitrag · § 19 EStG
Die Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber stellt keinen Arbeitslohn dar
| Übernimmt ein Unternehmen - spezialisiert auf Spezial- und Schwertransporte - für seine Fahrer die Kosten der für die nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vorgeschriebenen Fortbildungen, sind die Aufwendungen aufgrund überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn des Arbeitnehmers. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betreibt ein Unternehmen, das Spezial- und Schwertransporte für die Industrie- und Bauwirtschaft durchführt. Für seine Fahrer gilt seit 2006 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Neben der Absolvierung einer Grundqualifikation haben sich die Fahrer im Abstand von jeweils fünf Jahren weiterzubilden. Die Weiterbildung wird durch die Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt.
Im Streitfall übernahm der Steuerpflichtige die Weiterbildungskosten. Das FA war der Ansicht, die übernommenen Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, da es sich nicht um steuerfreien Werbungskostenersatz handele und auch kein nach § 3 EStG steuerfreier Arbeitslohn vorliege.
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