· Fachbeitrag · § 19 EStG
Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit
| Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. |
Sachverhalt
Ein Feuerwehrmann hatte 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt als Arbeitgeber zahlte für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit rund 15.000 EUR. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadenersatz anzusehen und deshalb nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Dagegen ging das FA von steuerpflichtigem Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG aus und unterwarf die Ausgleichszahlung der Besteuerung.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren stellte auch der BFH klar, dass Ausgleichszahlungen für geleistete Mehrarbeit unabhängig davon zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, ob die Mehrarbeit rechtmäßig oder rechtswidrig geleistet wurde. Denn zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterliegt sie der Besteuerung, auch dann, wenn die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten wurden.
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