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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Gehaltsverzicht als im Wege einer verdeckten Einlage zugeflossener Arbeitslohn

    | Ist bei einem Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Einlage und damit der Zufluss des Gehalts bei diesem von einer gewinnmindernden Buchung in der Bilanz der Gesellschaft abhängig? Auf diese Frage hat der BFH mit Urteil geantwortet. |

     

    Tenor des Urteils

    Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet. Nur in diesem Fall hätte eine Gehaltsverbindlichkeit in die Bilanz eingestellt werden müssen. Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war der Steuerpflichtige mit 35 % an einer GmbH beteiligt und deren alleiniger Geschäftsführer. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 erklärte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von rund 90.000 DM. Dagegen wies die beigefügte Lohnsteuerkarte einen Brutto-arbeitslohn in Höhe von rund 140.000 DM aus. Der Steuerpflichtige erläuterte diese Diskrepanz damit, sein Arbeitgeber sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten und er habe daher insoweit auf den Lohn verzichtet. Dazu legte er die Kopie einer zwischen der GmbH und ihm getroffenen Vereinbarung vor, wonach der Steuerpflichtige als Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten der Firma während eines Liquiditätsengpasses auf sein Gehalt verzichten könne.