· Fachbeitrag · § 19 EStG
Nicht immer Arbeitslohn beim Bezug verbilligter Waren von Dritten
| Wird dem Arbeitnehmer ein verbilligter Bezug von Waren von Lieferanten des Arbeitgebers im Rahmen eines sogenannte „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms” gewährt, reicht dies allein nicht aus, Arbeitslohn von dritter Seite anzunehmen. Der BFH weist in einer neuen Entscheidung darauf hin, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Arbeitslohn angenommen werden kann. |
Sachverhalt
Die Klägerin war Trägerin eines Krankenhauses und beschäftigte dort 750 Mitarbeiter. Sie bezog aufgrund eines seit Jahren bestehenden Versorgungsvertrags Apothekenartikel aller Art von der Firma X. X lieferte darüber hinaus im Rahmen eines sogenannte „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms” an die Mitarbeiter ebenfalls Apothekenartikel aller Art, wobei die Mitarbeiter einen Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis erhielten. Die Artikel bestellten die Mitarbeiter von ihrem Arbeitsplatz aus direkt bei X, wobei sie die Station, Name und Krankenhaus, ggf. die Kundennummer angaben. Die bestellten Artikel wurden den Mitarbeitern direkt an ihren Arbeitsplatz geliefert. Fraglich war die steuerliche Behandlung derartiger Rabatte.
Entscheidung
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch ausnahmsweise Bezüge und Vorteile eines Dritten, wenn dies Entgelt für eine Leistung an seinen Arbeitgeber bildet.
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