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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn

    | Erhält ein Arbeitnehmer im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer verbilligte Anteile, so ist dieser geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung nach einer aktuellen Entscheidung des BFH als Arbeitslohn zu berücksichtigen. | Sachverhalt

     

    Der künftige Geschäftsführer war bis zum Frühjahr des Streitjahres 2008 als Kommunikations- und Motivationstrainer selbstständig tätig. In diesem Jahr erwarb er 50 % der Anteile an der betroffenen GmbH. Außerdem wurde er zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Allerdings vereinbarten die Parteien ein Rückerwerbsrecht. Der notarielle Vertrag wurde dahin ergänzt, dass alle bis zum Übertragungsstichtag erwirtschafteten und festgestellten Gewinne ausschließlich dem Veräußerer zustünden. Streitig war nun, ob die Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der GmbH-Anteile als Arbeitslohn zu versteuern ist.

     

    Hintergrund

    Grundsätzlich setzt die Annahme von Arbeitslohn die Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis voraus, ohne dass den Lohnzahlungen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Die Leistung des Arbeitgebers muss im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen sein. Daher kann auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.