· Nachricht · § 198 GVG
Verzögerungsrüge bei überlangem Verfahren und deren begrenzte Rückwirkung
| Um die Länge von gerichtlichen Verfahren zeitlich zu begrenzen, hat man im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die sogenannte Verzögerungsrüge verankert. Sinn und Zweck der Verzögerungsrüge ist es dem bearbeitenden Richter - soweit erforderlich - die Möglichkeit einer beschleunigten Verfahrensförderung zu geben und insofern eine Vorwarnung zu erteilen. Wird nun eine Verzögerungsrüge verspätet erhoben, wird der gem. § 198 GVG bestehende Anspruch auf Entschädigung auf einen Zeitraum bis zu sechs Monaten vor Erhebung der Rüge begrenzt. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen. |
Sachverhalt
Der Kläger machte gegen das Land NRW einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG wegen der Verzögerung seines finanzgerichtlichen Verfahrens geltend. Dieses Verfahren richtete sich gegen die Festsetzung von ESt für die Jahre 1995 bis 2005 wegen angeblicher unbeschränkter Steuerpflicht. Der Steuerpflichtige hatte die Klage im August 2010 erhoben.
Auf die Klageerwiderung des FA antwortete der Kläger erst Ende Oktober 2012. Im Januar 2013 verzichtete das FA auf weitere Stellungnahmen. Trotz der im Juli 2013 durch den Kläger erhobenen Verzögerungsrüge betrieb das FG das Verfahren erst ab September 2014 weiter, sodass in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2014 das FA die Aufhebung der streitigen Bescheide zusagte und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde.
Der Kläger machte darauf hin beim BFH den materiellen Schaden (Bürgschaftsprovisionen für die Zeit der Verzögerung) und den immateriellen Schaden infolge der unangemessenen Verfahrensverzögerung geltend.
Entscheidung
Der BFH hat für die Angemessenheit der Verfahrensdauer vor dem FG keine konkrete Zeitgrenze vorgegeben. Bei Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten muss das FG in der Regel binnen zwei Jahren nach Klageeingang prozessfördernde Maßnahmen ergreifen, die letztlich zu einer Entscheidung führen.
Diese Zeitgrenze greift im Streitfall jedoch nicht. Der vom FG zu entscheidende Fall wies einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Zudem wies der Kläger nie auf das Erfordernis der Beschleunigung hin, sondern ließ es selbst durch eine verspätete Stellungnahme zur Klageerwiderung zu, dass das Verfahren knapp eineinhalb Jahre überhaupt nicht gefördert wurde.
Der BFH bejaht im Streitfall aber durchaus die unangemessene Verzögerung um insgesamt 20 Monate aufgrund des konkreten Verfahrensablaufs.
Der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze endete im Januar 2013 mit dem Verzicht des FA auf weitere Stellungnahmen, also 29 Monate nach Klageerhebung. Das FG hätte bereits nach gut zwei Jahren, also im September 2012, mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Im September 2012 lag also eine Verzögerung vor.
Ab Oktober 2012 bis Januar 2013 wurde das Verfahren dann wieder betrieben, indem das FG das FA zur Stellungnahme aufforderte. Diese Verfahrensmaßnahme endete im Januar 2013, als das FA den Verzicht auf die angeforderte Stellungnahme erklärte. Ab Februar 2013 bis August 2014 verzögerte sich das Verfahren infolge fehlender prozessfördernder Maßnahmen erneut um weitere 19 Monate trotz der im Juli 2013 erhobenen Verzögerungsrüge. Erst ab September 2014 wurde das Verfahren sachgerecht und zügig bis zur mündlichen Verhandlung im Dezember 2014 betrieben.
Folglich ist für diesen Verzögerungszeitraum von 19 Monaten der materielle Nachteil zu entschädigen, der im Streitfall darin bestand, dass der Kläger zum Erhalt der Stundung eine Bankbürgschaft bereitstellen musste, für die er für den Verzögerungszeitraum Avalprovision zu zahlen hatte. Wäre die Verzögerung nicht eingetreten, wären diese Kosten nicht in gleicher Höhe angefallen.
Zugleich wurde dem Kläger der Ersatz des immateriellen Schadens zugesprochen, dessen Höhe sich in der Regel nach dem Regelsatz § 198 Abs. 2 S. 3 GVG i. H. v. 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung richtet. Infolge der erforderlichen monatlichen Umrechnung ergibt sich bei 19 Monaten Verzögerung ein immaterieller Schaden von 1.900 EUR.
Für die Verfahrensverzögerung im September 2012 versagt der BFH jedoch einen Entschädigungsanspruch und stellt lediglich die überlange Verfahrensdauer fest. Er vertritt die Auffassung, dass Verzögerungsrüge nicht unbeschränkt zurückwirken könne, da sonst deren Zweck, das Verfahren zu beschleunigen, unterlaufen werden würde. Er beschränkt die Rückwirkung auf einen Zeitraum von sechs Monaten.
Dies bedeutet im Streitfall, dass die Verzögerung im September 2012 mehr als sechs Monate vor der entsprechenden Verzögerungsrüge liegt, sodass keine Entschädigung mehr verlangt werden kann. Die Verzögerung ab Februar 2013 liegt dagegen innerhalb der o. g. sechs Monate, sodass die im Juli 2013 erhobene Rüge auf diese Verzögerung zurückwirkt.
PRAXISHINWEIS | Bei Verzögerung des Verfahrens durch das FG muss möglichst bald die Verzögerungsrüge erhoben werden. Nach der Gesetzesauslegung durch den BFH ist eine Rückwirkung nur für sechs Monate möglich. |
Hinsichtlich der im September 2012 gegebenen Verzögerung wurde im Streitfall die Verzögerungsrüge erst im Juli 2013 erhoben, also mehr als sechs Monate nach Eintritt der Verzögerung. In einem solchen Fall scheidet eine Entschädigungspflicht aus, es erfolgt lediglich die Feststellung der Verzögerung. Die Rüge kann lediglich für die dann eingetretene weitere Verzögerung (Februar 2013 bis August 2014) zu einem Entschädigungsanspruch führen, da insoweit die Rückwirkungsfrist von sechs Monaten eingehalten ist.
Zum Umfang des materiellen Nachteils gehören nach der klaren Aussage des BFH auch die Kosten für die Bereitstellung einer Bürgschaft zur Abwendung der unmittelbaren Zahlungspflicht, da diese ohne die Verfahrensverzögerung nicht in dieser Höhe angefallen wären. Es ist also die Ursächlichkeit zwischen der Verfahrensverzögerung und dem eingetretenen materiellen Schaden zu prüfen. Der immaterielle Schaden ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG. Seine Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem in § 198 GVG geregelten Regelsatz, der monatlich zu berechnen ist.
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