· Fachbeitrag · § 2 UStG
Neue Regeln zur organisatorischen Eingliederung bei Organschaften
| Der Bundesfinanzhof hatte sich mit einem Urteil aus 2011 grundlegend zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geäußert. Die Verwaltung wendet dieses sowie gleich ein ganzes Bündel von weiteren BFH-Urteilen zu diesem Sachverhalt an, indem § 2.8. Abs. 7 bis 12 UStAE geändert oder neu eingefügt werden. |
Danach setzt eine organisatorische Eingliederung voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird. Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sicherstellt, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet.
Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen von Organträger und -gesellschaft voraus, was jedoch nicht in jedem Fall erforderlich ist. Sie liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Geschäftsführer des Organträgers Geschäftsführer der Organgesellschaft sind. Neben der personellen Verflechtung kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind ‒ in Ausnahmefällen sogar ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien. Weder das mit der finanziellen Eingliederung verbundene Weisungsrecht durch Gesellschafterbeschluss noch eine vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die Geschäftsführung stellen Eingriffsmöglichkeiten in die Geschäftsführung der Organgesellschaft dar und reichen daher nicht zur Begründung einer organisatorischen Eingliederung aus.
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