· Fachbeitrag · § 20 EStG
Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
| Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese Rechtsauffassung hatte der Bundesfinanzhof bereits in einem Urteil im vergangenen Jahr vertreten. Zudem verstößt § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, nach dem die materielle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 ) auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden ist, nicht gegen Verfassungsrecht, so der Tenor in einem aktuellen Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Streitig war, ob in 1996 gezahlte Erstattungszinsen nach § 233a AO einkommensteuerpflichtig sind.
Entscheidung
Der BFH hat diese zum Teil streitig diskutierte Frage erneut ausdrücklich bejaht und auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der vom Gesetzgeber getroffenen rückwirkenden gesetzlichen Regelung.
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