· Fachbeitrag · § 20 EStG
Forderungsausfall nach Einführung der Abgeltungsteuer
| Der Ausfall einer Kapitalforderung, der zum Wegfall der Vermögenssubstanz führt, ist auch nach Einführung der Abgeltungsteuer, steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Er führt nicht zu einer Veräußerung i. S. d. § 20 EStG . |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Darlehensausfall gegenüber einer GmbH. Diesen Darlehensausfall machte der Steuerpflichtige als Veräußerung nach § 20 EStG geltend. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen führen auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft zu Kapitaleinkünften. Das FA ließ demgegenüber den Verlust unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 unberücksichtigt.
Entscheidung
Auch das FG entschied, dass der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers oder ein Forderungsverzicht, soweit hierdurch keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt, keinen der Tatbestände des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt. Insbesondere ist ein Forderungsausfall bzw. -verzicht (ohne verdeckte Einlage) keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.
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