11.04.2014 · Fachbeitrag · § 20 EStG
Steuerfolgen von Sachausschüttung und Abspaltung bei Privatanlegern
| Das BMF ändert den Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer, hinsichtlich einer Körperschaft, die ihre Anteile an einer anderen AG ohne Zusatzentgelt auf ihre Anteilseigner als Sachausschüttung überträgt. Dies führt zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Lässt sich der Kapitalertrag nicht ermitteln, findet § 4a Satz 5 EStG Anwendung. Das kommt in der Regel bei ausländischen Sachverhalten vor. Bei inländischen Emittenten ist davon auszugehen, dass deren Daten vorliegen oder zu ermitteln sind. Dann gelten die übertragenen Anteile im Zeitpunkt der Depot einbuchung zum gemeinen Wert als angeschafft. Erhält ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung, ist § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG anzuwenden. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Aufteilungsverhältnis angegeben ist und keine Quellensteuer einbehalten sowie keine Barzuzahlung durch den Aktionär geleistet wird. Das gilt bei in- und ausländischen Abspaltungen entsprechend. |
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